Umsetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts bestimmen, auf we
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts
bestimmen, auf welchem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. Möchte
demnach ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes
versetzen, so ist dies i. d. R. auch ohne Zustimmung des betroffenen
Mitarbeiters möglich.
Entsprechend der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht
nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn eine Umsetzung nach dem
Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des
Direktionsrechts billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung
entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des
Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
worden sind.
Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden
sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Leistungsbestimmung nach
billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen
Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit
und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet
eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls.
Die Umsetzung eines Mitarbeiters ohne Zustimmung ist allerdings nicht
erlaubt, wenn im Arbeitsvertrag der Arbeitsplatz genau festgelegt ist.
Veröffentlicht am 25. Juli 2010