Bilanzierung des Feldinventars - Aktivierung verpflichtet Landwirt zur Kontinuität
Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden. Er hat keinen Anspruch darauf, aus „Billigkeitsgründen“ zu einem Verzicht auf die Bewertung, also zur Nichtaktivierung, wechseln zu können (Bundesfinanzhof, Az.: IV R 23/07).
Hintergrund: Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat er die Wirtschaftsgüter seines Betriebs zu bilanzieren. Hierzu gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Unter ersterem versteht man die auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Ihr Wert bemisst sich nach den aufgewendeten persönlichen und sachlichen Kosten. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten vor der Ernte. Das Feldinventar ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Steuerrechtlich jedoch handelt es sich hierbei um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Deren Bewertung ist grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Davon abweichend räumt die Finanzverwaltung LuF-Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen. Der Nichtaktivierung liegen Besonderheiten wie das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni zugrunde. Es beginnt im Ackerbau mit der Ernte, an die sich die Feldbestellung anschließt; es endet, bevor die Ernte der angebauten Feldfrüchte beginnt. Der sofortige Betriebsausgabenabzug bewirkt daher, dass neben den Erlösen aus der Ernte auch der Aufwand für die Feldbestellung in demselben Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden kann. Damit wird die oft schwierige Bewertung des Feldinventars vermieden.
Diese Regelung führt auch nicht zu nennenswerten Gewinnverlagerungen, weil die Werte zu Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres in normalen Jahren annähernd gleich bleiben. Ohne diese Billigkeitsmaßnahme würde die Umstellung auf die Aktivierung des Feldinventars dazu führen, dass die Betriebe im Übergangszeitraum die Erlöse aus der Ernte zu versteuern hätten, ohne in diesem Wirtschaftsjahr den Aufwand aus der Feldbestellung abziehen zu können. Und: Betroffen wären alle Betriebe, die zuvor von der Möglichkeit der Nichtaktivierung Gebrauch gemacht haben. Dazu gehören vor allem die in der Land- und Forstwirtschaft besonders häufig anzutreffenden Familienbetriebe, sofern sie bilanzieren.
Grundsatz also: Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran auch für die Zukunft gebunden. Das entspricht dem Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität oder Bewertungsstetigkeit. Denn einem Wechsel zur Nichtaktivierung stünde der damit verbundene zweifache Betriebsausgabenabzug des Aufwands für die Feldbestellung und somit ein zu niedriger Gewinnausweis in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entgegen.
Wegen der Bindungswirkung der einmal gewählten Bewertungsmethode sollte jeder Landwirt zusammen mit seinem Berater prüfen, welche der beiden Möglichkeiten auf lange Sicht sinnvoll ist.
Veröffentlicht am 31. August 2010