Kindergeld: Kürzere Auslandstätigkeit hinderlich?
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.
Eine einjährige Auslandstätigkeit indes steht der Beibehaltung eines (erforderlichen) Inlandswohnsitzes nicht entgegen.
Konsequenz: Während des Auslandsaufenthaltes müssen im Inland geeignete Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen. Wichtig ist daneben die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wohnobjekt und dass es sich aus den Umständen ergibt, dass der Auslandsaufenthalt von vornherein nur vorübergehender Natur war (Finanzgericht München, Az.: 10 K 225/08).
Veröffentlicht am 31. August 2010