Vorsteuerabzug zulässig
Weist ein Rechnungsaussteller den Regelsteuersatz von 19 % aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz mit sieben Prozent unterliegt, war es bisher umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt.
Jetzt wurde entschieden: Dem Leistungsempfänger steht in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag in Höhe von sieben Prozent des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages als Vorsteuer zu (Bundesfinanzhof, Az.: V R 41/08).
Veröffentlicht am 31. August 2010