Steuerlich „geregelte Verhältnisse“ in der Familie Beispiel: Beerdigungskosten – Einstieg für Neuüberlegungen

Familien in der Land- und Forstwirtschaft sind oft über Generationen in feste traditionelle Strukturen eingebunden. Das heißt, steuerlich bilden sie nicht nur eine besondere Wirtschaftseinheit, sondern auch einen Vermögensverbund, der speziellen Steuergesetzlichkeiten unterworfen ist. Das kann von Vorteil sein, denn der Verbund eröffnet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Dass familiäre Überlegungen nicht immer einfach sind und fundierter fachkundiger Begleitung bedürfen, zeigt dieses einfach anmutende Beispiel, mit dem sich jeder Betriebsinhaber eines Tages auseinandersetzen muss: die Hofübergabe an ein Kind. Sie wird oftmals verbunden mit der Verpflichtung, als Gegenleistung unter anderem die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung der Eltern zu tragen. Diese Verbindlichkeit ermöglicht die steuerliche Abziehbarkeit sogenannter wiederkehrender Leistungen als dauernde Last. Das hat gerade der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Voraussetzung allerdings: Nicht der Vermögens-, also der Hofübernehmer, sondern ein Dritter ist schlussendlich Erbe des letztversterbenden Elternteils.

Zur Sachlage: Nach dem vom BFH (Az.: X R 17/09) jüngst entschiedenen Fall hatte der Sohn mehrere Grundstücke samt Gebäuden zur Bewirtschaftung und mit der Pflicht übernommen, eines Tages die Kosten der Beerdigung zu tragen. Erbin war aber die Schwester. Steuerrechtlich ist die Vereinbarung mit dem Sohn so zu beurteilen wie bei einer dem „Versorgungsvertrag“ („Altenteilsvertrag“) vergleichbaren Vermögensübergabe. Sie gehört zu den Versorgungsleistungen. Grund: Die Verpflichtung im Übergabevertrag, die Beerdigungskosten für den letztversterbenden Elternteil zu übernehmen, geht der gesetzlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – die Schwester ist gesetzliche Erbin – vor.

Um den steuerlichen Hintergrund zu verstehen, muss man sich die Vermögensübergabe wie folgt vorstellen: Die vom Hofübernehmer zugesagten Leistungen, sprich die Kostenübernahme bei der Beerdigung, sind vom Übergeber vorbehaltene Nettoerträge. Folge: Die Abziehbarkeit dieser Kosten ist in gleicher Weise wie der Aufwand für eine private Versorgungsrente zu werten.

Umgekehrt war die Schwester des Hofübernehmers (Erbin!) im Innenverhältnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Beerdigungskosten entbunden. Diese Regelung entspricht einem sogenannten Vertrag zugunsten Dritter, weil – aufgrund der Vereinbarung – der Erbin und nicht der verstorbenen Mutter als der Erblasserin, „quasi Einnahmen in Höhe der ersparten Beerdigungskosten“ zugeflossen sind. Die ersparten Aufwendungen werden der Schwester als Einnahmen im Sinne von wiederkehrenden Einkünften bei der Einkommensteuerveranlagung zugerechnet.

Empfehlung: Je nachdem, welche Familien- und Vermögensumstände bei einem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen, sollten diese zusammen mit dem Berater bei einem der nächsten Treffen überdacht werden. Nicht nur, dass sich aufgrund des geänderten Erbrechts aus dem vorigen Jahr neue Aspekte ergeben können. Eine Rolle spielen daneben die Einkunftsverhältnisse der Familienmitglieder, da sich allein daran die Auswirkungen steuerlicher Gestaltungen tatsächlich in Euro und Cent kalkulieren lassen.

Erfahrungsgemäß machen oftmals – aufgrund der neuen Rechtsprechung – auch personenbedingte Veränderungen innerhalb der Familie eine Überprüfung bereits seit längerem bestehender Vereinbarungen notwendig. Handelt es sich um zivilrechtliche Verträge, wird der Steuerberater in diesen Fällen, schon aus Haftungsgründen, einen fachkundigen Rechtsbeistand einschalten. Ergibt die Prüfung keinen Änderungsbedarf, so hilft die Gewissheit, dass alle bestehenden Verträge – auch steuerlich – zu finanziell sachgerechten Ergebnissen führen und keine bösen Überraschungen bergen.

Veröffentlicht am 03. September 2010