Gut ausgebildet erbt sich's leichter
Zwei niedersächsische Brüder stritten sich um das Erbe ihres verstorbenen kinderlosen Bruders. Das laut Höfeordnung für den Erbfall geltende Ältestenrecht kam nicht zur Anwendung.
Der ältere Bruder war als Heizungsbaumeister außerhalb der Landwirtschaft tätig. Der Jüngere von beiden hatte demgegenüber eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und sich zusätzlich zum Landwirtschaftsmeister weitergebildet. Er bewirtschaftete den landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels. Das Oberlandesgericht Olden-burg begründete die Entscheidung, dem jüngeren der Brüder den Hof zuzusprechen, damit, dass die landwirtschaft-lichen Kenntnisse ausschlaggebend seien. Der ältere Bruder habe zwar sehr wohl vor vielen Jahren im Betrieb seiner Eltern geholfen, dies reiche aber nicht aus, den Hof erfolgreich weiterzuführen. Ein Mindestmaß an landwirtschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sei in jedem Fall notwendig (OLG Oldenburg, Az.: 10 W 37/09).
Das sog. Ältestenrecht der Höfeordnung muss nicht widerspruchlos hingenommen werden. Lassen Sie sich von Ihrer Buchstelle beraten!
Veröffentlicht am 24. Januar 2012