Geringer Wert ist nicht gleich wertlos
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Höfeordnung ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Im konkreten Fall ging es darum, dass Höfe, deren Wirtschaftswert 5.000 Euro unterschreiten, „von Amts wegen“ durch das Landwirtschaftsgericht gelöscht werden. Im Erbfall kommt demnach die Höfeordnung nicht mehr zur Anwendung, sondern allgemeines Erbrecht. Falls sich jedoch später herausstellen sollte, dass der Wirtschaftswert doch über 5.000 Euro hinausgeht, kann durchaus auch noch Jahre später Landwirtschaftserbrecht angewendet werden (BGH, Az: BLw 9/10).
Hoferben und weichende Erben (Stichwort: Abfindung) sollten den Wirtschaftswert gesondert unter die Lupe nehmen. Wer in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen ist, sollte umgehend den Rat des Fachmanns in seiner Buchstelle einholen.
Veröffentlicht am 25. Januar 2012