Widerruf der Bestellung eines in Teil-zeit angestellten Steuerberaters auf-grund eines Vermögensverfalls
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuer-berater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftragge-ber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsge-richt zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
In einem vor dem Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 12.5.2011 – 6 K 466/10 ausge-fochtenen Streitfall war ein Vermögensverfall des Klägers zu vermuten, da dieser mit einer eides-stattlichen Versicherung in das Schuldnerver-zeichnis eingetragen ist. Außerdem wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermö-gen des Klägers eröffnet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vermö-gensverfall erst dann beseitigt, wenn der Schuld-ner mit den Gläubigern der titulierten Forderun-gen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnah-men mehr kommt. Derartige Vereinbarungen hatte der Kläger jedoch nicht getroffen, da er nach eigenen Angaben nicht in der Lage ist, Zahlungen auf seine Schulden zu leisten.
Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem Wegfall des Vermögensver-falls. Zwar sind während eines Insolvenzverfah-rens keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnah-men zu erwarten. Gleichwohl wird hierdurch ein Vermögensverfall nicht beseitigt.
Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situa-tion des in Vermögensverfall geratenen Steuerbe-raters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geord-net zu betrachten wären. Vielmehr muss die Ord-nung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tat-sächlich eingetreten sein. Ob dies in einer Weise geschehen ist, dass die Gefährdung von Auftrag-geberinteressen nicht mehr zu besorgen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Veröffentlicht am 25. Januar 2012