Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechts-grundlage

16. November 2011 X R 18/09 entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck – von der Finanzverwaltung als „Anlage EÜR" bezeichnet – sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll.

Veröffentlicht am 20. Februar 2012