Speiseresteverwertung – untypisch für Agrarbetriebe

Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nicht möglich

Der Tätigkeitenkatalog des Umsatzsteuergesetzes listet explizit die Leistungen auf, die einen (norma-len) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausmachen. Die Verwertung von Speiseresten gehört nicht dazu.

 In diesem Sinne urteilte auch das Finanzgericht Münster und wies die Klage eines Schweinezüchters ab (FG Münster, Az.: 5 K 4749/09 U). Mit der Entsorgung von Speiseabfällen – nach Aufbereitung als Schweinefutter genutzt – werden keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbracht.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung war festgestellt worden, dass ein Ackerbau und Schweinemast betreibender Landwirt neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit Speisereste für Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen entsorgte. Der Landwirt berechnete seine Umsatzsteuer für den Schweinezuchtbetrieb und für die Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten nach Durchschnittssätzen. Dem folgte das Finanzamt nicht und unterwarf neben den Entsorgungsumsätzen zusätzlich den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung.

Das angerufene Finanzgericht schließlich gab der Klage im Hinblick auf die Höhe der Umsätze teilweise statt und entschied, dass dem Grunde nach auf die Entsorgungsleistungen die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anzu-wenden ist, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wurden. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restau-rants. Insoweit lägen auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter § 24 UStG fielen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch nur die Entsorgungsentgelte einzubeziehen. Da die Speiseabfälle für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos sind, kommt ein tauschähnlicher Umsatz nicht in Betracht. Die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle sah das Gericht als nicht gerechtfertigt an. Indes ließen die Richter Rechtsmittel zum höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, zu.

Veröffentlicht am 22. Februar 2012