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Unterstützung für Landwirte in Corona-Zeiten

Die Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vielerorts noch fest im Griff. Um die gravierenden und teils auch existenzgefährdenden Auswirkungen einzudämmen, wird auch weiterhin finanzielle Hilfe geleistet. Im Fokus der Politik stehen vor allem systemrelevante Unternehmen. Welche Unterstützung erhalten in diesem Zusammenhang landwirtschaftliche Betriebe?

Von den sogenannten Soforthilfen des Bundes können Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu zehn Beschäftigten profitieren. Haben sie aufgrund der Pandemie-Auswirkungen Liquiditätsbedarf, können sie ebenso wie kleine Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige finanzielle Unterstützungsleistungen beanspruchen. Möglich ist für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ein einmaliger Zuschuss in Höhe von maximal 9.000 € für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und in Höhe von maximal 15.000 € für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Bei der Anzahl der Mitarbeiter geht es um Vollzeitkräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende werden anteilig berücksichtigt. Neben der Anzahl der Mitarbeiter ist aber auch immer das Kriterium Umsatz/Bilanzsumme von Bedeutung.

Unabhängig davon steht das Liquiditätssicherungsprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank und das Corona-Bürgschaftsprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Verfügung. Das Bürgschaftsprogramm wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Überbrückungshilfen I und II aus dem Jahr 2020 wurden im März 2021 um die Nummer III ergänzt: Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, können einen weiteren Eigenkapitalzuschuss erhalten.

Zusätzlich haben sich Bund und Länder auf die Ausgestaltung sogenannter Härtefallhilfen geeinigt. Sie ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen und können auf Grundlage von Einzelfallprüfungen zu weiteren Unterstützungszahlungen führen.

Wichtige Voraussetzung für Unterstützungsanträge sind stets präzise und plausible Angaben über bestehende oder zu erwartende Engpässe. Umsatzrückgänge sollten dem Vorjahr gegenübergestellt, Liquiditätsengpässe detailliert aufgeschlüsselt werden. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über „prüfende Dritte“, dazu zählt natürlich Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle.

Neben den Fördermaßnahmen wurden auch bereits beschlossene Steuererleichterungen verlängert: So kommen für bis zur Jahreshälfte 2021 fällige Steuern Stundungen bis Ende September 2021 in Betracht. Es ist möglich, Vollstreckungsmaßnahmen für diesen Zeitraum auszusetzen. 

Bis zum Ende des Jahres 2021 können „unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige“ Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Strenge Anforderungen bei der Voraussetzungsprüfung sollen nicht gestellt werden.

Die Vielfältigkeit der Betriebslandschaft und Betätigungsfelder im LuF-Bereich erfordert unbedingt eine detaillierte Beratung, um zu erkennen, welche Maßnahmen im Einzelfall für einen Betrieb sinnvoll und tatsächlich umsetzbar sind.

 

News vom 08.06.2021