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Einheitsbewertung von Grundstücken - Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen

Geklagt hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses.

Der Einheitswert betrug für das vormals im Eigentum des Bundes stehende Grundstück 27.800 DM und blieb auch beim Kauf durch die Kläger unverändert. Aufgrund des Dachgeschossausbaus in zwei Räume (eine lichte Raumhöhe von 2,30 m über die Hälfte der (Netto-)Grundfläche wurde nicht erreicht) wurde der Einheitswert ab dem Folgejahr auf 48.600 DM erhöht.

Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied (Az.: II R 15/16), dass der Einheitswert infolge des Ausbaus im Wege einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erhöht werden konnte. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können.

Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen.

News vom 17.07.2020