In den Leitsätzen heißt es: Wenn eine Erzeugerorganisation i. S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i. S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 9.10.2019 – C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202).
Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle klärt Sie bei Fragen hierzu gerne auf.
News vom 28.09.2020