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Kaltblutpferde im Karneval

Kommt ein Pferdegespann im Karneval zum Einsatz, obwohl die Tiere normalerweise nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben, so verletzt der Pferdehalter seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet er für den dadurch entstandenen Schaden. Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die als friedfertig gelten, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 U 1812/90).

News vom 29.06.2018