Aktuelles

zurück

Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

Mehrwertsteuersystem, unterschiedliche Steuersätze, Haupt- und Nebenleistung: Die Schlagworte zur Umsatzbesteuerung sind geläufig. Interessant in diesem Zusammenhang ist ein richtungsweisender Urteilsspruch (Rs.: C 463/16) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), den man im Hinterkopf behalten sollte: Danach kann eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, nur dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz unterliegen. Entsprechendes gilt, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. (Im Verfahren ging es um die Frage des Steuersatzes auf Rundgänge durch das Stadion in Amsterdam und den Besuch eines Museums.)

Lassen Sie im konkreten Einzelfall von Ihrem Steuerberater prüfen, aus welchen Bestandteilen sich die Leistung ggf. zusammensetzt, ob Einzelpreise bestimmt werden können und ob eine einheitliche Leistung vorliegt.

News vom 22.06.2018