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Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Der steuerliche Gebäudebegriff ist gesetzlich nicht definiert. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass er nicht mit der zivilrechtlichen Definition gleichzusetzen ist. Demgemäß muss ein Gebäude nicht zwangsläufig wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein. Auch Scheinbestandteile, wie z. B. ein nur für eine vorübergehende Zeit auf einem Pachtgrundstück aufgestelltes Ferienhaus können Gebäude im steuerlichen Sinne darstellen. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch eine „feste Verbindung“ mit dem Grundstück, die sich im Einzelfall aber auch bereits aus der Eigenschwere des Objekts ergeben kann. So kann z. B. ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung (zu Ferienzwecken) steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein. Dies gilt nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az.: 3 K 55/18) auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion wegen der Verankerung auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

News vom 25.06.2020