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Tierhaltungsgemeinschaft - Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung

Die Klägerin und Revisionsbeklagte betreibt in der Rechtsform einer GbR die Aufzucht von Ferkeln. Alle Gesellschafter waren Landwirte, die die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c Bewertungsgesetz (BewG) erfüllten.

Sie hatten die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Klägerin übertragen. Hier die Leitsätze der (für die Landwirte positiven) Bundesfinanzhof-Entscheidung (Az.: VI R 49/16), die die Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Tierhaltung formulieren:

1. Ein laufend zu führendes Verzeichnis i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG muss nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden. Auch ein im Rahmen der Außenprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann daher den gesetzlichen Anforderungen genügen.

2. Der Finanzverwaltung steht es angesichts des klaren Wortlauts der Anlage 1 zum BewG in der in den Streitjahren 2010 und 2011 geltenden Fassung (a. F.) wegen der Gesetzesbindung nicht zu, hiervon abweichende, gesetzesändernde Umrechnungsschlüssel zu bestimmen. Eine Umrechnung von erzeugten oder gehaltenen Tieren in Vieheinheiten nach Maßgabe der Umrechnungsschlüssel 2008 kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich dies gegenüber der Anwendung der Anlage 1 zum BewG a. F. zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

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News vom 06.05.2020