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Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig

Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Das bedeutet nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass auch die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig ist (Az.: 7 K 75/19). Der Senat hat sich insoweit an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs orientiert. Dieser hatte bereits 1993 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nicht nur die (erstmalige) Bestellung, sondern auch die Verlängerung eines Erbbaurechts als Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei der Begründung oder Verlängerung eines Erbbaurechts sind der Wert der zu zahlenden Erbbauzinsen sowie ggfs. weitere Leistungen des Erbbauberechtigten maßgeblich.

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News vom 12.10.2020