Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern lediglich einen finanziellen Zuschuss zum Abschluss einer eigenen privaten Zusatzkrankenversicherung, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 16/17). Die Mitarbeiter zahlen ihre Versicherungsprämien dann einerseits in Eigenregie, können andererseits aber zusätzlich von einer steuerfreien Sachbezugsleistung profitieren.
News vom 06.06.2019