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Abzinsung von Angehörigendarlehen

Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen erfahren steuerlich stets eine kritische Betrachtung. Das zeigt wieder einmal ein durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall (Az.: VI R 62/15): Streitig war, ob die dem Ehemann überlassenen Geldbeträge für seinen Gewerbebetrieb und den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewinnerhöhend abzuzinsen sind.

Geklagt hatten gemeinsam veranlagte Eheleute. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen (Mann), aus nicht selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften (Ehefrau).

Für die von der Ehefrau aus eigenen Mitteln hingegebenen Gelder zur Ablösung von Betriebsschulden ihres Mannes war ein Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen. Eine Verzinsung oder Absicherung erfolgte nicht. Schriftlich fixiert wurden die Darlehensverträge zwei Jahre nach der eigentlichen Vereinbarung. Die in die Betriebe geflossenen Beträge wurden zunächst als Einlage gebucht, im Folgejahr allerdings berichtigt.

In der ersten Instanz hat das Finanzgericht (FG) – so der BFH – zutreffend angenommen, dass es sich bei den streitbefangenen Darlehen um betriebliche Verbindlichkeiten des Ehemannes handelte. Dieser hatte sowohl in seinem gewerblichen als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb stets Verluste erlitten, und die finanzierende Bank drängte auf anderweitige Beschaffung von Geldmitteln. Im Zuge dessen wurden die Darlehensvereinbarungen zwischen den Ehepartnern gewährt und vertragsgemäß verwendet. Da sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten nach dem Entstehungsgrund beurteilt und durch einen Wechsel in der Person des Gläubigers nicht berührt wird, änderte sich an dem betrieblichen Charakter der Verbindlichkeiten durch die Darlehen der Ehefrau nichts.

Der BFH weist in seiner Entscheidung zwar darauf hin, dass ein fremder Dritter dem Kläger kein Darlehen ohne Sicherheiten und Ertragsaussichten gewährt hätte. Gleichwohl war deswegen nicht zwingend auf die Fremdunüblichkeit zu schließen. Denn Darlehen unter nahen Angehörigen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt werden, sind trotz fehlender Sicherheiten steuerrechtlich anzuerkennen, wenn das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen und tatsächlich durchgeführt wurde. Selbst die Ertraglosigkeit des Darlehens spricht nicht gegen die Fremdüblichkeit der Verträge. Denn auch unter Fremden und im Verhältnis Gesellschafter/Gesellschaft ist die Hingabe eines zinslosen Darlehens denkbar und steuerrechtlich zu berücksichtigen.

Allerdings schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass (betriebliche) Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, sich also Gewinnerhöhungen der Betriebe ergeben. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Die Verpflichtung zur Abzinsung gilt für Sachleistungsverpflichtungen ebenso wie bei Geldleistungsverpflichtungen.

News vom 13.02.2018