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Abzinsungsfaktor für unverzinsliche Darlehen - Zinssatz von 5,5 % nicht zu beanstanden

Im Falle der Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich (Erstellung eines Jahresabschlusses, der insbesondere eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung umfasst) sind existierende Darlehensverbindlichkeiten auszuweisen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Darlehen zinslos gewährt wird. In solchen Fällen ist das bilanzierende Unternehmen verpflichtet, die Darlehensverbindlichkeit mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ein solcher Zinssatz ist unter Berücksichtigung der seit vielen Jahren herrschenden Niedrigzinsphase als hoch einzustufen. Insofern ist es wenig überraschend, dass die Absenkung des vermeintlich hohen Zinssatzes vielfach gefordert wird.

Auftrieb bekamen solche Forderungen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verzinsung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Das BVerfG hatte den über viele Jahre geltenden Zinssatz von 6 % ab 2018 als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Mitte 2022 eine neue, verfassungskonforme Verzinsungsregelung zu verabschieden.

In einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster ging es um die Frage, ob der Abzinsungsfaktor von 5,5 % auf Darlehensverbindlichkeiten, bezogen auf das Streitjahr 2016, aufgrund der Höhe aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtswidrig sei. Das Gericht verneinte das. Denn zum einem lag der Fremdkapitalmarktzinssatz im Jahr 2016 immerhin noch im Bereich 2,45 bis 3,71 %. Zum anderen schöpft der Zinssatz von 5,5 % nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital ab, sondern stellt eine interne Rechengröße für die Bewertung einer Verbindlichkeit dar, wobei hier auch Faktoren wie die Bonität des Schuldners und die Besicherung des Darlehens zu berücksichtigen sind. Insofern lassen sich die beiden Zinssätze – bis vor einiger Zeit 6 % auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zum einen sowie weiterhin 5,5 % als Abzinsungsfaktor für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten zum anderen – nicht unmittelbar miteinander vergleichen, so das FG Münster (Urteil vom 22.07.2021 – 10 K 1707/20 E,G).

News vom 28.11.2022