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Ankauf und Verkauf gebrauchter Landmaschinen - Voraussetzungen für Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um eine besondere Besteuerungsform im Bereich der Umsatzsteuer. Ist es zulässig, die Differenzbesteuerung anzuwenden, wird nur der Unterschiedsbetrag zwischen Ankaufspreis und dem späteren Weiterverkaufspreis (=Differenz) der Umsatzsteuer unterworfen. Diese vorteilhafte Umsatzsteuervorschrift dürfen nur Unternehmer anwenden, die mit gebrauchten Gegenständen handeln – solche also zunächst erwerben und dann weiterveräußern. Eine weitere zentrale Voraussetzung für den Rückgriff auf die Differenzbesteuerung ist, dass es sich bei dem ursprünglichen Verkäufer um eine Privatperson handelt oder der Verkäufer selbst von der Differenzbesteuerung Gebrauch gemacht hat.

Ein Landwirt musste finanziell schmerzhafte Konsequenzen aufgrund der nach Ansicht des Finanzamtes zu Unrecht angewandten Differenzbesteuerung hinnehmen. Im konkreten Fall hatte der Landwirt gebrauchte Maschinen von anderen Landwirten erworben und sie dann weiterveräußert. Der Umsatzsteuer unterwarf er lediglich die Differenz zwischen den Ankaufs- und Veräußerungspreisen. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der Landwirt die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Differenzbesteuerung nicht erfülle, da die Ausgangsumsätze der Verkäufer entweder der Regelbesteuerung unterlagen oder diese von der Durchschnittssatzbesteuerung profitierten. Da das Finanzamt Umsatzsteuer vom Gebrauchtmaschinenhändler nachforderte, zog dieser vor Gericht.

Wer letztlich im Recht ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden. Das Finanzgericht (FG) Münster ist als Erstinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamts gefolgt und hat die Klage des Landwirts gegen die Nachforderung abgewiesen (Urteil vom 29.3.2022 – 5 K 1589/21 U). Damit wollte sich der Landwirt aber nicht abfinden und legte daher Revision beim BFH ein (XI R 12/22). Der BFH hat nun zu klären, ob ein Landwirt, der die Differenzbesteuerung anwenden möchte, vor dem Kauf zu prüfen hat, ob der Verkäufer die Voraussetzungen erfüllt, die für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Sondervorschrift vorliegen müssen.

News vom 12.01.2023