Aktuelles

zurück

Anwendung der 10-Tage-Regel bei USt-Vorauszahlungen - Zahlung innerhalb kurzer Zeit reicht nicht

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt werden, können in dem Jahr ausgabewirksam erfasst werden, in das sie wirtschaftlich gehören. Allein die Zahlung innerhalb von zehn Tagen reicht allerdings nicht aus. Bedingung sei zudem – so der Bundesfinanzhof (BFH) –, dass der jeweilige Betrag auch innerhalb des 10-Tage-Zeitraums zur Zahlung fällig geworden sei.

Dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ermittelte seinen Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter Beachtung des Zufluss- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) und war als Unternehmer zur Entrichtung monatlicher Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verpflichtet. Die Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 zahlte der Kläger verspätet am 09.01.2018, also innerhalb der 10-Tage-Frist für wiederkehrende Zahlungen. Die Zahlung machte der Unternehmer als Betriebsausgabe im Jahr 2017 geltend. Das Finanzamt stellte sich erwartungsgemäß quer, denn es pochte auf die Notwendigkeit einer „Fälligkeit der Zahlung innerhalb des zehntägigen Zeitraums 01.01. bis 10.01.2018“. Eine frühere Fälligkeit würde, so das Finanzamt, nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der 10-Tage-Regel erfüllen.

Die vom Unternehmer daraufhin beim Finanzgericht München erhobene Klage blieb genauso wie das sich daran anschließende Revisionsverfahren vor dem BFH erfolglos. Nach Ansicht beider Gerichte hätte die Ausgabe auch kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur Zahlung fällig gewesen sein müssen. Denn die gesetzliche (Ausnahme-)Regelung ziele darauf ab, steuerliche Zufälligkeiten zu vermeiden, die entstünden, wenn eine Zahlung nach Belieben mal in das eine oder mal in das andere Jahr verlagert werden könne (BFH-Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21).

News vom 23.11.2022