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Anzahlungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke (BHKW)

Streitpunkt für ein Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war die Berichtigung von in (Anzahlungs-)
Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen (Az.: 1 K 2617/19).

Die Klage wurde als unbegründet beurteilt, weil

  • die durch das – insolvent gewordene – BHKW-Unternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht unberechtigt war;
  • die Nicht-Lieferung der Blockheizkraftwerke kein Grund zur Berichtigung der Umsatzsteuer war;
  • sich die Kunden weder wissentlich betrügen ließen noch erkennen konnten, dass die Lieferung der BHKW aufgrund sonstiger Umstände unsicher war;
  • die Bemessungsgrundlage nicht zu ändern ist, da Anzahlungen weder ganz noch teilweise zurückgezahlt wurden.

Der BHKW-Lieferant war 2013 zahlungsunfähig geworden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 meldete das beklagte Finanzamt für das Streitjahr 2013 einen Betrag von fast 400.000 € zur Insolvenztabelle an. Die vereinnahmten Entgelte aus Anzahlungen unterlagen der Umsatzsteuer. Deren Rückgängigmachung und somit eine Minderung der Bemessungsgrundlage wäre erst dann zulässig geworden, wenn die Anzahlungen (Entgelt) zurückgezahlt worden wären. Dies aber war nicht der Fall.

Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuer zutreffend mit 19 % aus den Entgelten errechnet und hiervon einen Vorsteuerbetrag abgezogen.

News vom 09.09.2020