Aktuelles

zurück

Arbeitsräume einer GbR häuslich?

Die Frage, ob ein Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich und damit die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist, hat angesichts der Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG große Bedeutung. Denn sprechen die örtlichen Bedingungen für eine solche Einbindung, ist der Ausgabenabzug gewöhnlich auf maximal 1.250 € pro Jahr beschränkt.

Der Bundesfinanzhof musste sich in einem Verfahren mit der Frage befassen, ob das von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Bürozwecke genutzte Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses in das häusliche Wohnumfeld der beiden GbR-Gesellschafter eingebunden ist (Urteil vom 8.10.2020, VIII B 59/20). Das Haus gehörte jedem Gesellschafter zur Hälfte und jeder bewohnte eine der beiden unter dem Dachgeschoss gelegenen Etagen. Alleine die räumlichen Gegebenheiten sprachen indes gegen die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Denn die Dachetage ist nur über das Treppenhaus erreichbar, hat gleichgroße Grundflächen und wird von der GbR als Büro genutzt. Die verschiedenen Etagen sind für sich abgeschlossen, verfügen über eine eigene Klingelanlage und einen Briefkasten. Fehlende Mietverträge waren zudem kein Indiz für ein Näheverhältnis der Hausbewohner. Die Gesellschafter befanden sich rechtlich und wirtschaftlich in der gleichen Situation, und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als Bruchteilseigentümer des Grundstücks, als Nutzer der Wohnungen und auch als GbR-Gesellschafter. Sie standen einander – ausgestattet mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten – wie fremde Dritte gegenüber, ohne dass es hierzu ausdrücklicher vertraglicher Abreden bedurft hätte.

News vom 14.07.2021