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Arbeitszimmerkosten bei unverheirateten Paaren - Gleichstellung mit dem Abzug bei Ehepaaren

Wird eine Wohnung oder ein Haus von Personen angemietet, die gemeinsam in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, können die Kosten, die auf ein von einer Person allein genutztes häusliches Arbeitszimmer entfallen, grundsätzlich in voller Höhe von dieser Person steuerlich geltend machen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und stellte die nichteheliche Lebensgemeinschaft damit der Ehegattengemeinschaft steuerlich gleich (Urteil vom 09.09.2022 – 3 K 2483/20 E).

Der volle Kostenabzug ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. Zunächst muss neben der gemeinschaftlichen Anmietung der Wohnung oder des Hauses gewährleistet sein, dass der betreffende Raum die steuerlichen Voraussetzungen für ein abzugsfähiges Arbeitszimmer erfüllt. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausüben, aus der sich die Notwendigkeit der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ergibt. Werden in einem Jahr Arbeitszimmerkosten von mehr als 1.250 € (= Obergrenze nach alter Rechtslage) geltend gemacht, ist der Ausgabenabzug nur zulässig, wenn der häusliche Arbeitsraum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Zudem dürfen die entstandenen Kosten nur insoweit steuerlich angesetzt werden, wie sie tatsächlich vom Nutzer oder von der Nutzerin des Arbeitszimmers wirtschaftlich getragen wurden.

Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit waren sämtliche Voraussetzungen für den vollen Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten erfüllt: Der Kläger arbeitete als angestellter Vertriebsleiter und hatte das Haus gemeinsam mit seiner Partnerin angemietet. Die Wohnfläche betrug insgesamt 150 m². Im Haus befanden sich zwei Arbeitszimmer, die jeweils 15 m² groß waren. Der Vertriebsleiter nutzte eines der Arbeitszimmer, seine Partnerin das andere. Das Arbeitszimmer des Klägers bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Steuererklärung setzte der Angestellte sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Ausgaben in Höhe von 2.661 € als Werbungskosten an. Das Finanzamt wollte aber lediglich 50 % davon anerkennen, da es die Kosten der Immobilie – unabhängig von der tatsächlichen Raumnutzung – im Verhältnis 50 zu 50 aufteilte. Demnach wären auf den Vertriebsleiter nur 50 % der Kosten seines Arbeitszimmers entfallen. Dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes widersprach das FG Düsseldorf.

In seiner Entscheidung orientierte sich das FG Düsseldorf an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Anmietung einer Immobilie durch Ehegatten und stellte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft damit steuerrechtlich der Ehegattengemeinschaft gleich. Die Revision wurde vom Gericht zugelassen, zumal die Frage des Ausgabenabzugs im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden ist.

News vom 31.10.2022