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Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr) umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d. h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. Das ist kurz gefasst das Fazit aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: IV R 28/19), die über den sehr speziellen § 5a EStG in jedem Fall hinausgeht und auch in anderen Fällen – außerhalb der Schifffahrt – herangezogen werden kann.

Im Urteilsfall waren die Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft aus der KG ausgeschieden. Steuerliche Folge: Die anteilig festgestellten und in der Vergangenheit noch nicht hinzugerechneten Unterschiedsbeträge waren zu diesem Zeitpunkt ihrem Gewinn hinzuzurechnen.

News vom 18.06.2020