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Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Ebenso wie Bauherren und Kleinunternehmer sind auch Landwirte als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Handwerkers vorzunehmen. Diese sog. Bauabzugssteuer wurde vor ca. 15 Jahren zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingeführt. Der Steuerabzug muss aber dann nicht vorgenommen werden, wenn der Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Auch die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen gilt als Bauleistung. Erfasst werden dabei alle Tätigkeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen, also „am Bau“ erfolgen. Sie müssen im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf dessen Substanz einwirken.

Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Das können auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Der Abzugsverpflichtung steht auch nicht entgegen, dass im Entscheidungsfall das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Handwerkers wird nicht vorausgesetzt (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 10 K 1513/14 E; Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, Az.: I R 67/17).

News vom 09.10.2018