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Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei Zupachtung zur Bestimmung der Be-triebsgröße

Größenvorgaben als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparab­schreibungen haben viele Besonderheiten. Das erfuhren auch Landwirte mit ihrem in den neuen Bundesländern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb. Streitig war, ob die Betriebsgrößenmerkmale durch die eigenen als auch die gepachteten Flächen überschritten waren. Der Bundesfinanzhof gab „grünes Licht“ (Az.: VI R 97/13): Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 maßgebenden Fassung ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.

News vom 04.02.2018