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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ab dem 01.01.2023 wird Folgendes gelten: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen (auch weiterhin) in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das soll in Mittelpunktfällen auch dann möglich sein, wenn ein anderer auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Anstatt die tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln und abzuziehen, ist auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Die Pauschale ist personenbezogen und kann auch anteilig für einzelne Monate in Anspruch genommen werden.

Wird die jeweilige Tätigkeit nur an einzelnen Tagen in der häuslichen Wohnung ausgeübt und steht an den übrigen Arbeitstagen ein auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Home-Office-Pauschale in Betracht. Das bedeutet: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag in Höhe von 6 € steuerlich geltend machen, und zwar ab 2023 in Höhe von maximal 1.260 € jährlich (bislang lag die Obergrenze bei 600 €). Damit sind künftig bis zu 210 Home-Office-Tage begünstigt. Die Abzugsmöglichkeit besteht auch dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn zur Verfügung steht und für die Arbeit von zu Hause zum Beispiel eine Arbeitsecke oder der Wohnzimmertisch genutzt wird.

News vom 04.01.2023