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Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Das Thema Vorsteuerabzug wurde in einem Verfahren im Jahr 2014 vor dem Finanzgericht Köln verhandelt. Jetzt liegt in 2. Instanz die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor (Az.: XI R 22/14), die sich nicht zuletzt an einem 2018 ergangenen EuGH-Urteil orientiert (Rs: C-664/16).

In dem BFH-Urteil heißt es: Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt – d.h. wer den Nachweis dafür erbringen muss – trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug für sich beansprucht.

News vom 27.06.2019