Können Auseinandersetzungskosten einer Erbengemeinschaft steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden? Dies musste der BFH jüngst entscheiden.
Eine Steuerpflichtige war Miterbin einer im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin selbst war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemannes. Schon Jahre zuvor hatten sich die inzwischen verstorbenen Eheleute räumlich verkleinert und einige Nachlassgegenstände bei Dritten kostenpflichtig einlagern müssen. Nach beider Tod wurde dann ein Erbschein beantragt, der die Steuerpflichtige mit einer Quote von rund 10 % auswies. Der Testamentsvollstrecker machte nun u. a. für die Einlagerung der Nachlassgegenstände Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an.
Das FG Köln urteilte differenzierter. So wurden Räumungskosten für ein Büro und die Wohnung zum Abzug zugelassen, Honorare für eine Kunstexpertin sowie Lagerungskosten jedoch nicht. Dies sah die Steuerpflichtige anders und zog bis vor den BFH. Dort bekam sie Recht. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung könnten auch solche Kosten geltend gemacht werden, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch eine Versteigerung anfallen. Dies gelte insbesondere dann, so die BFH-Richter, wenn der Verkauf dazu diene, diejenigen Geldbeträge einzunehmen, die nach dem Testament an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen. Auch Vorbereitungskosten, wie z. B. eine Inventarisierung zwecks Verwertung oder Lagerungskosten, würden umfasst.
Hinweis:
Spannend waren in diesem Fall auch verfahrensrechtliche Fragen: Streitig war etwa, ob die Öffentlichkeit bei einer Bild- und Tonübertragung in einem anderen Raum als dem Gerichtssaal auch dort ausgeschlossen werden kann – oder nur im Gerichtssaal. Diesbezüglich herrscht jetzt Klarheit: Auch an einem anderen Ort kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.08.2024 – II R 43/22, NJW 2025, S. 245
News vom 23.06.2025