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Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuerlich geltend machen

Haben Sie einer anderen Person einen privaten Kredit gewährt und bleibt die Rückzahlung dann aus (= Ausfall des Darlehens), handelt es sich nach Einführung der Abgeltungsteuer um einen steuerlichen Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. Das hat der BFH mit Urteil vom 27.10.2020 festgestellt (IX R 5/20).

Der Sachverhalt im Streitfall: Ein Ehepaar gewährte einer GmbH im Jahr 2012 ein Darlehen. Im Folgejahr wurde der Gesellschaft von den Eheleuten ein weiteres Darlehen zur Verfügung gestellt. Alleingesellschafter der GmbH war der Ehemann, der auch Geschäftsführer der Firma war. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten wurden die beiden Darlehen nicht vollständig an das Ehepaar zurückgezahlt und die GmbH des Ehemanns Ende des Jahres 2014 aufgelöst.

In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte das Ehepaar einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend, denn es stufte die beiden nicht zurückgezahlten Kredite als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Ehemanns ein. Um den Kapitalbedarf der unterkapitalisierten Gesellschaft sicherzustellen, seien die Darlehen notwendig gewesen. Das Finanzamt lehnte es allerdings ab, den geltend gemachten Verlust anzuerkennen. Denn es ging davon aus, dass die Kredite gewährt wurden, bevor die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und der Ehemann es unterlassen hatte, die Darlehen bei Krisenbeginn zurückzufordern. Der durch die Nicht-Rückzahlung eingetretene Verlust sei damit steuerlich irrelevant.

Mit dieser Entscheidung wollte sich das Ehepaar nicht abfinden und erhob daher Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Klage war erfolgreich und führte zu folgendem Ergebnis: Den Verlust aus dem im Jahr 2012 gewährten, nicht zurückgezahlten Darlehen stufte das Gericht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein. Denn seit der Einführung der Abgeltungsteuer führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem Verlust, der steuerlich berücksichtigt werden kann. Den Ausfall des zweiten Darlehens, das im Jahr 2013 gewährt wurde und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Gesellschaft bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, wertete das Gericht als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und damit als Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG.

Im Revisionsverfahren schloss sich der BFH der Rechtsauffassung der Vorinstanz an. Der Verlust aus dem Ausfall eines privaten Darlehens kann steuerlich aber erst geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird.

News vom 15.10.2021