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Beratungsleistungen gegenüber ferkelzüchtenden Betrieben - Ermäßigter USt-Steuersatz scheidet aus

Im Umsatzsteuergesetz werden zahlreiche Leistungen aufgeführt, die ermäßigt mit 7 % besteuert werden (§ 12 Abs. 2 UStG). Dazu gehören auch die „Förderung der Tierzucht“ sowie „die Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Ein Verein, dessen Mitglieder Ferkel aufzüchten und mästen, erbrachte gegenüber ferkelzüchtenden Betrieben folgende Leistungen: Führung der Sauenpläne, Betriebszweigauswertungen, Intensivberatungen und Trächtigkeitsberatungen. Die vom Verein im Rahmen der Leistungserbringung erzielten Umsätze wurden ermäßigt mit 7 % besteuert.

Das wollte das Finanzamt aber nicht akzeptieren, da es sich aus dessen Sicht allenfalls um Leistungen handelte, die unmittelbar die Tierzucht förderten. Im Mittelpunkt der Beratungsleistungen standen nach Ansicht des Finanzamtes die Vermehrung und Optimierung der Bestände, aber nicht die Feststellung und Steigerung des erblich bedingten Leistungspotentials der Schweine. Das Finanzamt unterwarf die vom Verein erbrachten Leistungen daher dem Regelsteuersatz von 19 % und ermittelte so eine höhere Umsatzsteuer.

Da der Verein die umsatzsteuerliche Mehrbelastung nicht akzeptieren wollte, kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Im Gerichtsverfahren rückte die Frage in den Mittelpunkt, welche Leistungen der Begriff Tierzucht umfasst. Das Gericht stellte letztlich fest, dass die Tierzucht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht die Förderung der Wirtschaftlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs einschließt. Solche Leistungen fördern die Tierzucht allenfalls mittelbar. Erst die konkrete Umsetzung der im Rahmen der Beratung vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Landwirt oder die Landwirtin kann die Tierzucht unmittelbar fördern.

Da die vom Verein erbrachten Leistungen nicht der Tierzucht im engeren Sinne dienten, lehnte das FG Münster die ermäßigte Besteuerung ab und entschied zugunsten des Finanzamtes (Urteil vom 23.5.2022 – 5 K 714/20 U). Beendet ist der Rechtsstreit damit allerdings noch nicht, denn der erstinstanzlich unterlegene Verein hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. der Revision: XI R 21/22)

News vom 28.10.2022