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Berücksichtigung einer Abbruchsverpflichtung

Die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Gebäude bei Beendigung des Erbbaurechts abzubrechen, ist durch einen Bewertungsabschlag bei der Steuer zu berücksichtigen. Die Höhe des Abschlags ist bei Bewertungen im Ertragswertverfahren den Richtlinien für die Bewertung von Grundvermögen (BewRGr) zu entnehmen. Entsprechendes gilt für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Berechnungsgrundlagen, Zeitfenster und Besonderheiten, z. B. wenn es trotz Abbruchverpflichtung nicht zum Abbruch der Gebäude kommt, sind Themen eines Schreibens der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M., Gz.: S 3215 A-003-St 72. Im Übrigen trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die Tatsachen, die für einen Nichtabbruch des Gebäudes bei Vertragsende sprechen.

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News vom 15.04.2020