Aktuelles

zurück

Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts - BFH muss abschließend entscheiden

In den neuen Bundesländern werden (anstatt der in den alten Bundesländern bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitswerte) Ersatzwirtschaftswerte bei der Wertermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugrunde gelegt. Diese Werte werden dann zu Besteuerungszwecken herangezogen.

Der Ersatzwirtschaftswert gilt für alle regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – unabhängig davon, ob es sich dabei um zivilrechtliches Eigentum oder um eine vertragliche Nutzung im Rahmen eines Pachtvertrags handelt.

In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, wie die Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts für gewerbesteuerliche Zwecke zu erfolgen hat. Die Klägerin verfügte sowohl über Flächen, die sich in ihrem Eigentum befanden, als auch über Flächen, die sie gepachtet hatte. Des Weiteren gehörten ihr Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel.

Der Ersatzwirtschaftswert wurde benötigt, um den gewerbesteuerlichen Kürzungsbetrag zu ermitteln. Denn das Gewerbesteuergesetz sieht eine Minderung des Gewerbeertrags in dem Umfang vor, wie er auf die Verwaltung und Nutzung des im Eigentum stehenden Grundbesitzes entfällt.

Das Finanzamt war der Meinung, der Eigentumsanteil bestimme sich allein nach dem Anteil der Eigentumsflächen an der Gesamtfläche. Die Steuerpflichtige vertrat dagegen die Ansicht, dass zunächst eine Aufteilung in Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude sowie Anlage- und Umlaufvermögen erfolgen müsse und erst danach der Grund und Boden in eigene und verpachtete Flächen aufzuteilen sei. Nach Auffassung der späteren Klägerin setzt sich der Eigentumsanteil am Ersatzwirtschaftswert damit aus der Summe der eigenen Flächen, den Wirtschaftsgebäuden sowie dem Anlage- und Umlaufvermögen zusammen.

Das Sächsische Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht der Klägerin (Urteil vom 13.10.2021 – 2 K 942/20). Ob die Berechnung aber tatsächlich auf dem auch vom FG favorisierten Weg zu erfolgen hat, inwieweit also Betriebsmittel und Gebäude bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts zu berücksichtigen sind, muss nun der BFH entscheiden (Az. der Revision: III R 34/21).

News vom 26.12.2022