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Beseitigung von Biberschäden

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. In dieser Bewertung waren sich sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln (Az.: 3 K 625/17) einig.

Laut Gericht sind solche Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 geführt wird.

News vom 25.06.2018