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Beteiligung von Gütergemeinschaften an Tierhaltungskooperationen

Klägerin in einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az.: 10 K 2662/14 F) war eine auf unbestimmte Zeit gegründete Kommanditgesellschaft. Gesellschaftszweck war die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ferkelaufzucht. Die Gesellschafter waren Eheleute, beide stellten der KG Vieheinheiten zur Verfügung. Der Ehemann, hauptberuflich Landwirt, sollte die zur Bewirtschaftung des Unternehmens erforderliche Arbeitszeit einbringen. Die Frage der Inhaberschaft der Ferkelaufzucht wurde jetzt dem Bundesfinanzhof vorgelegt (Az.: VI R 39/18): Die Revisionsrichter sollen entscheiden, wer Inhaber eines Betriebs i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Bewertungsgesetz (BewG) ist, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört? Und weiter: Liegen in Fällen, in denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Gestalt einer Mitunternehmerschaft von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten betrieben wird, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. m. § 51a BewG nur dann vor, wenn sich beide Ehegatten an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligen?

Gibt es gesellschaftsrechtliche Parallelen zu Ihrem Agrarbetrieb? Sprechen Sie den Berater in Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle an. Er prüft Ihren Fall und hält Sie ggf. über das Verfahren und seine Konsequenzen auf dem Laufenden! Gerade auch künftige gesellschaftsrechtliche Planungen sollten mit den Ergebnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeglichen werden.

News vom 14.05.2019