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Betreiben einer Reithalle und Pferdepension als Liebhaberei - Gericht beanstandet langen Verlustzeitraum und unschlüssiges Betriebskonzept

Die steuerliche Einordnung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pferden, wie zum Beispiel der Betrieb einer Reithalle und/oder der Betrieb einer Pferdepension führt immer wieder zum Streit zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzämtern. Letztere tendieren nämlich insbesondere bei längeren Verlustphasen dazu, derartige Tätigkeiten als Liebhaberei einzustufen. Die Konsequenz: Sämtliche Ausgaben sind dann „Privatvergnügen“; steuerlich wirken sie sich nicht (mehr) aus.

Das Finanzgericht Münster musste sich unlängst mit diesem Themenfeld befassen. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die Errichtung sowie der Betrieb einer Reithalle inklusive Pferde­pension und dabei die Frage, ob die in den Jahren 2012 bis 2014 dadurch erzielten Verluste ertragsteuerlich zu berücksichtigen seien.

Mit der Errichtung der Reithalle wurde im Jahr 2007 begonnen, die Inbetriebnahme erfolgte allerdings erst im Jahr 2017. Der Gebäudekomplex, in dem sich die Reithalle befand, wurde auch zur Beherbergung von Pensionspferden genutzt. Zur Vermietung von Pferdeeinstellboxen kam es allerdings bis zum Jahr 2014 nicht. Im Zeitraum 2007 bis 2014 wurden ausschließlich Verluste erklärt. Einnahmen fielen nur in sehr geringem Umfang an.

Das Finanzamt verneinte schließlich die Gewinnerzielungsabsicht, zumal es der Ansicht war, das Erzielen eines Totalgewinns sei durch das Betreiben der Reithalle und Pferdepension nicht (mehr) möglich. Dem widersprachen die Inhaber der Reithalle; sie pochten darauf, dass die Voraussetzungen für die Erzielung von Gewinneinkünften erfüllt seien und verlangten die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Verluste. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde Klage vor dem Finanzgericht Münster erhoben.

Während des Gerichtsverfahrens legten die Betreiber des Pferdebetriebs eine in der Vergangenheit bereits mehrfach abgeänderte Gewinnprognose vor, die erstmals für das Jahr 2019 einen Gewinn vorsah. Diese Prognose wurde vom Finanzgericht Münster allerdings nicht wie erhofft gewürdigt. Denn das Gericht entschied: Von einer Gewinnerzielungsabsicht kann beim Betrieb einer Reithalle nebst Pferdepension nicht mehr ausgegangen werden, wenn über einen Zeitraum von zwölf Jahren ausschließlich Verluste erzielt wurden. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Betrieb nach der Art, wie er betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne zu erzielen.

Das Gericht nahm ausführlich zum Inhalt/Aufbau der vorgelegten Totalgewinnprognose Stellung: Die Steuerpflichtgen hätten schlüssig darlegen müssen, wie durch den Betrieb einer Reithalle mit angeschlossener Pferdepension über die Jahre ein Totalgewinn hätte erzielt werden können. An einer solchen Darlegung fehlte es aber. In der Prognose waren auch die Angaben zur Höhe der Einnahmen und Ausgaben nicht stimmig. Mangelhaft sei in der von den Inhabern vorgelegten Wirtschaftlichkeitsanalyse insbesondere, dass Darlehenszinsen, Futtermittelkosten, Energiekosten, zukünftige Wartungs- und Reparaturkosten nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden. Zudem war unklar, welches Betriebskonzept von den Inhabern überhaupt verfolgt wurde. Derjenige, der erfolgreich einen Betrieb betreiben will, sollte auf jeden Fall ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Konzept für seinen Betrieb vorlegen können, so das Gericht.

Abschließend stellte das Finanzgericht Münster fest: Da es an einer positiven Totalgewinnprognose fehlt, ist auch die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Die über die Jahre erzielten Verluste sind demnach dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich unbeachtlich (Urteil vom 16.2.2022, 13 K 3811/19 E).

News vom 17.06.2022