Der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), folgte das höchste Steuergericht, der Bundesfinanzhof, nicht (Az.: IV R 6/16). Die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung sind in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung muss der Hausverwalter abgeben.
News vom 20.06.2019