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Betriebsausgaben bei Fahrten zu Forstflächen

Wieder einmal musste sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit dem Betriebsausgabenabzug für Fahrten zu Waldgebieten beschäftigen. Im September-Heft 2019 von AGRARSTEUERN KOMPAKT haben wir über die positive Entscheidung berichtet. Wegen der Besonderheiten in einem erneuten Verfahren (Az.: 6 K 1165/15) wurde die Revision (Az.: VI R 1/19) zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Bundesrichter müssen sich mit zwei Fragen beschäftigen:

1. Stellt ein Forstgebiet, das im Veranlagungszeitraum lediglich elfmal von dem Forstwirt aufgesucht wurde, im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Forstwirtschaft i. S. des § 13 EStG eine Betriebsstätte dar, sodass Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Forstwirtes und dem bis zu mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Forstgebiet als Betriebsausgaben nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind?

2. Sind im Rahmen dieser Fahrten Mehraufwendungen für Verpflegung zu gewähren?

Halten Sie sich in der Sache über Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle auf dem Laufenden!

News vom 01.04.2020