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Betriebsausgabenabzug - Jagdausübungsrecht auf nur teilweise eigengenutzten Flächen

Inwieweit getätigte Aufwendungen für Jagdpacht und -steuer aus einer mit vertraglicher Jagdnut-zung als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zu berücksichtigen sind, war streitig in einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht verhandelten Fall (Az.: 11 K 80/16).

Gepachtet waren neben dem Jagdausübungsrecht auch ein Klostergut und weitere landwirtschaftliche Flächen. Laut Einkommensteuergesetz erfordert der gewünschte Ausgabenabzug einen gewissen Zusammenhang: Danach gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft in Zusammenhang stehen. Diese im Gesetz nicht näher erläuterte Koppelung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen zugutekommt.

Im verhandelten Fall indes verblieben Unsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung. So konnten u. a. keine Gründe dargelegt oder glaubhaft gemacht werden, dass die Zupachtung von Gemeindeflächen zur Jagdnutzung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich waren. Die Revision ist anhängig beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 11/17).

News vom 19.12.2017