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Betriebsfortführung eines Dritten keine Geschäftsveräußerung

Ursprünglich hatte eine Kommune ein Schwimmbad von einem zuvor aufgelösten Zweckverband übernommen. Dabei übertrug dieser der Gemeinde alle Vermögensgegenstände des Schwimmbades gegen Zahlung von 1 €, im Gegenzug übernahm die Kommune sämtliche Verbindlichkeiten und verpflichtete sich, den Betrieb auf mehrere Jahre hinweg aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig verpflichteten sich der Landkreis und eine Stadt zur Unterstützung in Höhe früherer Umlagezahlungen.

Die Finanzverwaltung ging nun davon aus, dass diese Zahlungen einen Leistungsaustausch darstellten, der der Umsatzsteuer zu unterwerfen war. Das FG Hessen meinte, dass zwar ein Entgelt für besondere Leistungen vorgelegen habe. Die Leistungen seien aber sämtlich im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgt, weshalb keine Umsatzsteuer anfalle. Nun ging die Finanzverwaltung hiergegen in die Revision und bekam schlussendlich Recht. Die BFH-Richter gelangten zur Überzeugung, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Regelungen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen nur auf solche Leistungen Anwendung finden können, die zwischen einem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden (Kommune/Zweckverband). Die Nichtsteuerbarkeit erfasst jedoch keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden (Landkreis, Stadt/Kommune).

Hinweis:

Ein komplexer Fall: Der Sachverhalt liest sich noch recht klar, die Entscheidungsgründe sind umso komplexer. Festzuhalten bleibt, dass eine Nichtsteuerbarkeit jedenfalls nicht für solche Umsätze in Betracht kommt, die an Dritte ausgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.08.2024 – V R 41/21, DStR 2024, S. 2755

News vom 02.06.2025