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BFH widerspricht BMF - Verbleibensvoraussetzung beim IAB und der Sonder-AfA

Sowohl die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) als auch die Vornahme einer Sonderabschreibung im Rahmen des § 7g EStG ist an Bedingungen geknüpft. Eine zentrale Voraussetzung ist das Verbleiben des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts im Betrieb für eine gewisse Zeit (sofern der Gegenstand nicht an Dritte vermietet wird).

Das Einkommensteuergesetz sieht in diesem Zusammenhang Folgendes vor: Das Wirtschaftsgut muss nach Anschaffung oder Herstellung bis zum Ablauf des zweiten Jahres im Betrieb verbleiben und dort ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Doch was geschieht, wenn der Betrieb vor Ablauf des zweiten Jahres nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben wird?

Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall von einem Verstoß gegen die gesetzlich festgelegte Verbleibensvoraussetzung aus (BMF Schreiben vom 20.11.2013). Die Konsequenz wäre dann die rückwirkende Auflösung des IAB und/oder die Rückgängigmachung der vorgenommenen Sonderabschreibung.

Doch der Bundesfinanzhof (BFH) teilt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht: Das Gericht hält eine Betriebsaufgabe vor Ablauf des Jahres nach Anschaffung des Wirtschaftsguts für unproblematisch, sieht also keinen Verstoß gegen § 7g EStG (BFH-Urteil vom 28.7.2021, X R 30/19).

In dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall hatte ein gewerblicher Einzelunternehmer im Jahr 2012 einen IAB gebildet. Angeschafft wurde das Wirtschaftsgut dann im Jahr 2014. Im selben Jahr nahm der Unternehmer auch eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG vor. Mitte des darauffolgenden Jahres wurde dann die Betriebsaufgabe erklärt.

Das zuständige Finanzamt sah einen Verstoß gegen die Verbleibensvoraussetzung des § 7g EStG und machte daher sowohl den IAB als auch die Sonderabschreibung rückgängig. Dieses im Einklang mit dem erwähnten BMF-Schreiben stehende Vorgehen hielt der gerichtlichen Überprüfung allerdings nicht stand. Sowohl das Thüringer Finanzgericht als auch der BFH als Revisionsinstanz schlugen sich auf die Seite des Gewerbetreibenden und widersprachen damit der Verwaltungsauffassung.

Aufgrund des BFH-Urteils steht nunmehr fest: Für die Erfüllung der gesetzlichen Verbleibensvoraussetzung reicht es aus, wenn das Wirtschaftsgut in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

News vom 28.12.2021