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Blockheizkraftwerk - Entnahme von Wärme und die Umsatzsteuer

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieb ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage bei einer Maximalleistung von 75 kWh.

Zu Strom verwertet wurde überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschafter-Eheleute anfallende Gülle. Der Strom wurde vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist, die anfallende Wärme zum Beheizen des eigenen Wohnhauses und entgeltlich zum Beheizen des Hauses eines Verwandten genutzt. Umsatzsteuerlich erklärten die Eheleute unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % in Höhe von 504 Euro und 756 Euro für ein Folgejahr. Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Anverwandten in Rechnung gestellte Wert je kWh.

Das Finanzamt ermittelte die Wertabgabe unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird, und berechnete 2.189 Euro und 2.310 Euro. Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg setzte einen Wärmeverbrauch in Höhe 1.887,95 Euro an und ermittelte für das zweite Jahr einen noch höheren Wert als das Finanzamt (Az.: 1 K 755/16). Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt allerdings ein sog. Verböserungsverbot, d. h. die Kläger dürfen durch die Entscheidung nicht schlechter gestellt werden.

Fazit: Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Anzusetzen ist aber weder der mit dem Verwandten vereinbarte Verkaufspreis noch der Fernwärmepreis, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist. Vielmehr bemisst sich die unentgeltliche Wertabgabe nach den Selbstkosten. Die produzierte Gesamtenergiemenge, bestehend aus Strom und Wärme, stellt dabei die zutreffende Referenzgröße dar.

News vom 24.09.2017