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Corona-Pandemie belastet die Unternehmen weiterhin - Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 verlängert

Die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ins Leben gerufene Überbrückungshilfe wurde im Frühjahr verlängert und läuft nun erst am 30.6.2022 aus. Seit dem 1.4.2022 können Zuschussanträge für den dreimonatigen Verlängerungszeitraum gestellt werden. Die Anträge sind weiterhin über einen sogenannten prüfenden Dritten einzureichen. Prüfende Dritte sind insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV wird inhaltlich unverändert fortgeführt, entspricht also der Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Weiterhin sind damit Unternehmen antragsberechtigt, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 zu verzeichnen haben.

Unternehmen erhalten auf Antrag eine anteilige Erstattung ihrer Fixkosten. Dabei kann es sich zum Beispiel um Miet-/Pachtzahlungen, Instandhaltungskosten oder Versicherungsprämien handeln. Gefördert werden maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Um den Höchstfördersatz zu erreichen, muss der Umsatzrückgang mehr als 70 Prozent betragen. Ist das Unternehmen wirtschaftlich besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffen, kann darüber hinaus ein Eigenkapitalzuschuss gewährt werden.

Sollte ein Unternehmen bereits Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, kann ein Änderungsantrag für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 gestellt werden. Hat ein Unternehmen noch keine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erhalten, kann ein Erstantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 gestellt werden. Die Antragsfrist endet in jedem Fall am 15.6.2022.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Auch im zweiten Quartal 2022 können Soloselbstständige pro Monat bis zu 1.500 Euro an Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neu ist das Wahlrecht zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe. Der Wechsel von dem einen Förderprogramm zum anderen ist möglich. Von dem Wahlrecht kann bis zum 15.6.2022 Gebrauch gemacht werden.

Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gibt es eine ausführliche FAQ-Liste zur Überbrückungshilfe IV.

News vom 28.06.2022