Aktuelles

zurück

Denkmalschutz: Kaufpreisaufteilung bei Immobilienerwerb

Streitig in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln war die Höhe der Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA). Es ging um ein Immobilienobjekt, bei dem das Gebäude unter Denkmalschutz steht (Az.: 5 K 925/08).

Grundsätzlich stehen bei der Bewertung von Grundstücken, die mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaut sind, beim Ertragswertverfahren zwei mögliche Vorgehensweisen bezüglich des Ansatzes der Restnutzungsdauer zur Verfügung:
1. eine begrenzte Restnutzungsdauer mit üblichen Ansätzen und 2. eine unendliche Restnutzungsdauer mit erhöhten Bewirtschaftungskosten, wobei als unendlich in der Regel 100 Jahre unterstellt werden. Ziel der Ertragswertermittlung ist in beiden Fällen der Ertragswert des Grundstückes, d. h. für Boden und Gebäude. Die Entscheidung aus Köln, dass bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV ) der für den Grund und Boden ermittelte Wert nicht im Wege einer Abzinsung oder durch einen Abschlag herabgesetzt werden kann, wird jetzt noch höchstrichterlich geprüft (Bundesfinanzhof, Az.: IX R 43/17).

Lassen Sie sich beim Immobilienkauf von Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle informieren. Der Berater kann Ihnen vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung steuerlich zur Seite stehen.

News vom 04.06.2018