Aktuelles

zurück

Der besondere Tipp: Fruchtjoghurt als landwirtschaftliches Erzeugnis

Die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes für Land- und Forstwirte ist auch bei einer Verarbeitungstätigkeit nicht ausgeschlossen. Das hat der Bundesfinanzhof einer Milchbäuerin bestätigt, die auf ihrem Hof produzierte Milch mit zugekauften Fruchtmischungen als Joghurt verkaufte (Az.: V R 28/17). Im Leitsatz des Urteils heißt es: Die Herstellung von Fruchtjoghurt unter händischer Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen ist eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern, sodass die Lieferung des Fruchtjoghurts der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

News vom 30.05.2019