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Der besondere Tipp: Pflanzen und Pflücken von Beeren – Sozialversicherungspflicht für einheitliche Tätigkeit

Pflanzenpflege und Erntetätigkeiten werden nicht selten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt. So auch im Falle eines Biobauern, der aufgrund einer Betriebsprüfung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von mehr als 5.000 Euro herangezogen wurde. Das Sozialgericht Heilbronn entschied (Az.: S 1 R 219/17), dass es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten käme nicht in Betracht. Damit war die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, in denen das Entgelt oberhalb der 400- bzw. 450-Euro-Grenze lag, rechtens.

Vorsicht bei der Aufspaltung von Tätigkeiten!

News vom 14.06.2018