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Der besondere Tipp: Steuerbescheid: Zeitpunkt der (Ersatz-)Zustellung für Fristberechnung maßgebend

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt regelmäßig einen Monat. Das ist den meisten bekannt. Wann aber beginnt die einmonatige Frist? Das zu wissen ist sehr wichtig, denn nur dann kann der Zeitpunkt des Fristablaufs exakt berechnet und verhindert werden, dass der Einspruch zu spät erfolgt und daher wegen Nicht-Einhaltung der Frist als unzulässig verworfen wird.

Mit der Frage, wann die Einspruchsfrist bei (Ersatz-)Zustellung mit Zustellungsurkunde beginnt, hat sich das Niedersächsische Finanzgericht auseinandergesetzt (Urteil vom 27.1.2021, 9 K 203/20). Danach ist die (Ersatz-) Zustellung eines Steuerbescheids in dem Zeitpunkt bewirkt, der vom Zusteller auf der Zustellungsurkunde vermerkt wurde. Ausgangspunkt für die Berechnung der Einspruchsfrist ist damit der tatsächliche Zustellungszeitpunkt und nicht wie bei der Bekanntgabe durch einfachen Brief der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post. In seinem Urteil wies das Gericht zudem darauf hin, dass die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger voraussetzt.

News vom 21.12.2021